AGB-Gesundheitswesen der Confianza GmbH - Personalmanagement für Pharma, Pflege, Medizintechnik, Healthcare

AGB DER CONFIANZA GMBH
Arbeitnehmerüberlassung – Gesundheitswesen

§ 1 Allgemeines

CONFIANZA GmbH Personalmanagement ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern. Mit der Erteilung des Auftrages an CONFIANZA erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen als allein maßgebend für das Vertragsverhältnis zwischen ihm und CONFIANZA an. Sämtliche Arbeitnehmerüberlassungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 12 AÜG der Schriftform.

§ 2 Rechtsstellung der CONFIANZA Mitarbeiter / Arbeitsrechtliche Belange
Belange Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitnehmer (CONFIANZA Mitarbeiter) und dem Entleiher (Kunde) begründet. Während des Überlassungszeitraumes unterliegen CONFIANZA Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. CONFIANZA verbleibt das allgemeine Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern, insbesondere können Änderungen der Einsatzdauer, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit nur zwischen CONFIANZA und dem Kunden vereinbart werden. CONFIANZA Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen und geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.
§ 3 Vertragliches Verhältnis / Drehtürklausel (§§ 3 Abs. Nr. 3 Satz 4, 9 Nr. 2 AÜG)
Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot von CONFIANZA nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Annahmeerklärung des Kunden mit Unterzeichnung des AÜV zustande. Dem Kunden ist bekannt, dass für CONFIANZA keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Kunden nicht zurückgegeben wird. CONFIANZA erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Kundenbetrieb eingesetzten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, die IGZ-/DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. CONFIANZA stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird. CONFIANZA ist Mitglied des Interessenverbandes Dt. Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Kunde verpflichtet sich vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der CONFIANZA Mitarbeiter in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden selbst oder einem mit dem Kunden konzernmäßig im Sinne des §18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Kunde diesen Umstand CONFIANZA unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen. Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nicht nachkommen, so stellt er CONFIANZA von allen bisher erstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. CONFIANZA verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen. Der Kunde sichert zu, dass kein im Rahmen dieses AÜV eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten über einen anderen Personaldienstleister beim Kunden tätig war. Andernfalls informiert der Kunde CONFIANZA über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diese Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
§ 4 Rechte und Pflichten des Kunden / Arbeitsschutz / Fürsorgepflichten
Der Kunde übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt CONFIANZA insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflichten resultieren. Der Kunde sichert zu, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u.a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Kunde den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Die Belehrung ist vom Kunden zu dokumentieren und CONFIANZA in Kopie auszuhändigen. Sofern Zeitarbeitnehmer von CONFIANZA aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Kunden die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Kunde für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten. Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Kunden nachzuweisen. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Kunde dies CONFIANZA schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Kunden zuständigen Werksarzt oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem von CONFIANZA beauftragten Betriebsarzt auf Kosten von CONFIANZA durchgeführt. Zur Wahrnehmung der CONFIANZA obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Kunde CONFIANZA ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Kunde diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Zeitarbeitnehmer einzuholen und CONFIANZA die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen. Der Kunde sichert zu, CONFIANZA einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzuzeigen. In der Folge wird der Kunde CONFIANZA einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werkstagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit CONFIANZA den Unfallhergang untersuchen. Der Kunde hält beim Einsatz von CONFIANZA Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit, ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert der Kunde die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Er macht die CONFIANZA Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde CONFIANZA die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.
§ 5 Auswahl und Einsatz von CONFIANZA Mitarbeitern
CONFIANZA hat seinen entsandten Arbeitnehmer auf seine berufliche Eignung geprüft. Er wird dem Kunden lediglich zur Ausführung der im Auftrag angegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Der Mitarbeiter kann daher nur nach Absprache mit CONFIANZA für eine andere Tätigkeit eingesetzt werden. CONFIANZA ist darüber hinaus berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen seine Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und durch andere, fachlich gleichwertige zu ersetzen. Der Kunde lässt die CONFIANZA Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen und Geräten verwenden und bedienen. CONFIANZA Mitarbeiter dürfen vom Kunden nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso eingesetzt werden. Der Kunde stellt CONFIANZA insofern ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt CONFIANZA Mitarbeitern keine Geldbeträge, einschließlich Löhnen und Reisekostenvorschüssen, aus.
§ 6 Abrechnung
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder nach Beendigung des Auftrages vom Mitarbeiter vorgelegten Tätigkeitsnachweise von einem bevollmächtigten Vertreter innerhalb von zwei Werktagen nach Vorlage zu prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Für den Fall, dass CONFIANZA Tätigkeitsnachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Kunden zurückgeht, ist CONFIANZA berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§3 ArbZG). Dem Kunden bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. Bei Nichterreichen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl, ist CONFIANZA berechtigt, die im AÜV vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit die Fehlzeiten weder von CONFIANZA noch von dem beim Kunden eingesetzten Mitarbeiter zu vertreten sind. Die Rechnungen werden wöchentlich erstellt und sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde 10 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf und schuldet den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 9 % über dem Basissatz der Deutschen Bank. Weitergehende Ansprüche gemäß § 286 BGB bleiben unberührt. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem AÜV vereinbarte Verrechnungssatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen CONFIANZA zur Änderung des Verrechnungssatzes.
§ 7 Arbeitszeit und Zuschläge

Die Verrechnungssätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Schichtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Bei Arbeitsstunden, die über die im AÜV vereinbarten Stunden hinausgehen, Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind wie
nachstehend zuschlagspflichtig, soweit einzelvertraglich nichts Anderes vereinbart wurde.
25 % für Nachtarbeitstunden zwischen 20.00 und 06.00 Uhr
25 % für Mehrarbeit und Samstagstunden ab 13.00 Uhr
100% für Sonntagsstunden
150% für Feiertagsstunden
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird der jeweils höhere Zuschlag berechnet. Die genannten Zuschläge gelten nicht für Personal für die Pflege. Die Berechnung der Zuschläge erfolgt gemäß einzelvertraglicher Vereinbarung.

§ 8 Vertragsbeendigung

Der AÜV kann in den ersten fünf Werktagen mit einer Frist von 2 Werktagen, bis zum Ende des 6. Monats 14-tägig gekündigt werden. Ab dem 7. Monat gilt eine vierwöchige Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende als vereinbart. Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. CONFIANZA ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn

a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder
b) der Kunde eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. Die Kündigung des AÜV ist nur schriftlich und gegenüber CONFIANZA wirksam.

§ 9 Leistungshinderung / Ausfall von CONFIANZA Mitarbeitern / Rücktritt / Streik

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheit, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, Streiks oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung für CONFIANZA erschwert oder gefährdet wird, behält sich CONFIANZA vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird der Betrieb des Kunden bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer im Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wir der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. CONFIANZA ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmers vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Kunde informiert CONFIANZA unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Kunde CONFIANZA unverzüglich unterrichten. CONFIANZA wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird CONFIANZA von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Kunden, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen CONFIANZA nicht zu.

§ 10 Haftung
CONFIANZA haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet CONFIANZA nicht, wie z.B. Schäden, die ein Mitarbeiter in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder die dem Kunden durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen entstehen. Der Kunde stellt CONFIANZA auch von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen CONFIANZA Mitarbeiter frei. Der Kunde stellt CONFIANZA von allen Forderungen frei, die CONFIANZA aus einer Verletzung des Kunden der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen. CONFIANZA verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.
§ 11 Übernahme von CONFIANZA Mitarbeitern / Vermittlung / Honorar
Kommt während der Überlassung eines Mitarbeiters, unmittelbar nach Beendigung der Überlassung oder innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung dieser Überlassung an den Kunden oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen ein direkter Arbeitsvertrag oder ein Ausbildungsverhältnis zwischen dem überlassenen Mitarbeiter und dem Kunden oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zustande, so gilt dies als Vermittlung. Dies gilt ebenso, wenn der überlassene Mitarbeiter beim Kunden als freier Mitarbeiter oder Selbständiger tätig wird. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit diesem eingeht. Der Kunde ist verpflichtet, CONFIANZA mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall CONFIANZA Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde. In diesen Fällen steht CONFIANZA ein Vermittlungshonorar zu. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe des Vermittlungshonorars beträgt bei direkter Übernahme des Mitarbeiters ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Bei vorausgehender Arbeitnehmerüberlassung reduziert sich die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme entsprechend der Dauer der Überlassung um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat. Der Kunde legt CONFIANZA eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Das Vermittlungshonorar ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Das Honorar ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung. Im Rahmen der klassischen Personalvermittlung wird das Vermittlungshonorar einzelvertraglich geregelt. Maßgeblich für die Fälligkeit des Vermittlungshonorars ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zwischen Kunde und dem überlassenen Mitarbeiter, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
§12 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen CONFIANZA und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf, in der jeweils neuesten Fassung. Sofern besondere schriftlich vereinbarte vertragliche Bedingungen oder
Nebenabreden für Geschäfte vereinbart werden, gelten diese vorrangig und ergänzend. Für die Bekanntgabe neuer Fassungen der AGB reicht deren Veröffentlichung unter https://www.confianza-personal.de. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, sich selbständig über Neuerungen zu informieren. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen. Der Auftraggeber erkennt die Geltung dieser AGB durch seine Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Leistung der CONFIANZA an.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung.
§ 14 Anpassungsklausel
CONFIANZA behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. CONFIANZA behält sich eine Erhöhung der Verrechnungssätze vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn CONFIANZA Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die CONFIANZA nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
§ 15 Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichstnahekommt. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CONFIANZA.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.